„Wir wollen den Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stärken und nicht das Ehrenamt schwächen“, erläutert Dirk Wiese, Bundestagsabgeordneter aus Brilon, die gesetzliche Regelungen zum Mindestlohn.
Deshalb fielen Tätigkeiten die nicht der Erwerbstätigkeit dienen, also rein ehrenamtliche Tätigkeiten, beispielsweise als Übungsleiter, nicht unter die Mindestlohnregelung. Aufwandsentschädigungen und Auslagenerstattung können weiterhin mindestlohnunabhängig gezahlt werden. Auch Amateur- und Vertragssportler seien davon ausgenommen, wenn die ehrenamtliche Betätigung im Vordergrund stehe.
Nach den durch das Mindestlohngesetz neu eingeführten Dokumentationspflichten gefragt, stellt Wiese klar: „Es genügt schon, wenn der Arbeitnehmer selbst innerhalb von einer Woche seine tägliche Arbeitszeit handschriftlich auf einem Blatt Papier notiert. Nur durch effektive Kontrollmechanismen können Schlupflöcher gestopft und Arbeitnehmer vor Ausbeutung geschützt werden!“
Die Pflicht, die Arbeitszeiten aufzuzeichnen, bestehe außerdem ausschließlich für gewerbliche Minijobs sowie für neun im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannte Branchen, wie beispielsweise die Fleischwirtschaft. Auch unterliege die Dokumentation keinen formalen Anforderungen.