Bei dem in dieser Woche im Bundestag zu verabschiedenden zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) wird der Verwaltungsaufwand bei Unternehmen um rund 390 Millionen Euro pro Jahr reduziert werden. Das ist insbesondere für kleine Betriebe, wie zum Beispiel Handwerksbetriebe, von Vorteil. Diese Unternehmen haben oft eine ganze Bandbreite an unnötigen Formvorschriften zu erfüllen. Sie verfügen in der Regel jedoch dafür über zu wenig Personal.
Das Bürokratieentlastungsgesetz sieht Anpassungen im Steuerrecht sowie im Sozialgesetzbuch vor, wie zum Beispiel bei der Abrechnung von Pflegedienstleistungen. Darüber hinaus werden Unternehmen, Verwaltung und Bürger, durch eine Stärkung der digitalen Verwaltung entlastet. „Es ist uns gelungen, kleine Mittelständler und Handwerksbetriebe konkret von Bürokratie und Kosten zu entlasten. Das tut der Wirtschaft vor Ort gut“, freut sich der heimische Abgeordnete Dirk Wiese.
Die Wertgrenze für steuerliche Aufzeichnungspflichten für geringwertige Wirtschaftsgüter konnte im BEG II angehoben werden und zwar von 150 auf 250 Euro. Erst ab 250 Euro müssen solche Wirtschaftsgüter in Verzeichnissen geführt werden. Ebenso konnten eine Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 250 Euro durchgesetzt werden. Die Änderung ermöglicht die Ausstellung einfacherer Rechnungen über Kleinbeträge und entlastet die Unternehmen auf diese Weise von verzichtbarem Verwaltungsaufwand. Durch die Änderung wird die bisher bestehende Grenze des § 33 Satz 1 UStDV fast verdoppelt.
„Dies ist sehr zu begrüßen, da sich Güter und Dienstleistungen durch Preissteigerungen verteuert haben, ohne dass die Grenze des § 33 UStDV angehoben wurde“, so MdB Wiese. Die Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine wird verkürzt. Letztlich konnte auch eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes und zwar den Ausschluss der Haftung nach § 13c UStG in den Fällen des Factoring erzielt werden. Diese Änderung dient der Fortschreibung der bewährten bundeseinheitlich abgestimmten Verwaltungsregelung des Abschnitts 13c.a Absatz 27 UStAE zum Ausschluss von der Haftung in den Fällen des Factoring. Sie vermeidet mögliche Beeinträchtigungen der Realwirtschaft durch eine aus der Umsetzung der BFH-Rechtsprechung resultierende Einschränkung der Bonität kleinerer und mittlerer Unternehmen.