Wer Lebensmittel in den Verkehr bringt, muss viele Vorschriften beachten. Das gilt nicht nur für große Lebensmittelunternehmen, sondern auch für kleine landwirtschaftliche Betriebe, die ihre Milch weiterverarbeiten und die daraus hergestellten Produkte im eigenen Hofladen oder Bauernhofcafé, auf dem Markt, im Lebensmitteleinzelhandel oder über das Internet verkaufen.
Bei der Milch- Direktvermarktung gibt es eine Vielzahl von rechtlichen Grundlagen. So gibt es zum Beispiel eine Mess- und Eichverordnung, die angibt, dass ein Messgerät das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen muss, wenn die Messung nicht wiederholbar ist und das Messgerät normalerweise dazu bestimmt ist.
Entsprechend dieser Rechtslage wurden die Betreiber der Milchtankstellen aufgefordert, ihre Milchautomaten mit Belegdruckern nachzurüsten, da die meisten derzeit verwendeten Automaten nicht die europarechtlichen Anforderungen des Mess- und Eichrechts erfüllen. Eine Nachrüstung ist aber teuer.
Nun hat die Bundesregierung beschlossen eine auf bis zum 31.12.2022 befristete Ausnahme für betriebene Milchtankstellen einzuführen. Außerdem wird die Eichfrist von einem auf zwei Jahre verlängert wird. Damit wird der Bürokratieaufwand für die direktvermarktenden Milcherzeuger reduziert.
„Das sind gute Nachrichten für die kleinen landwirtschaftlichen Betriebe unserer Region. Die Selbstvermarktung ist mittlerweile ein wichtiges Standbein für kleine und mittlere Höfe – und die Milchtankstelle ist der effektivste Weg dieser Selbstvermarktung. Gut, dass es zu keiner weiteren Bürokratisierung kommt“, freut sich der heimische Bundestagsabgeordnete Dirk Wiese.