Kein Verbot von Weidetierhaltung an Gewässern durch Düngeverordnung

11. März 2020
Bild: Dirk Wiese / www.marco-urban.de

Bei Terminen vor Ort mit Vertretern der Landwirtschaft gab es viele Fragen und Unsicherheiten im Hinblick auf die neue Düngeverordnung, welche am 3. April final im Bundesrat auf den Weg gebracht werden soll. Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) konnte der heimische Bundestagsabgeordnete Dirk Wiese jetzt zwei wichtige Punkte zur Novellierung der Düngeverordnung klären. Erstens stellt nach der Auffassung des BMEL die Weidetierhaltung keine Düngung im Sinne der Düngeverordnung an Gewässerrandstreifen dar. Daraus ergibt sich dann, dass die Haltung von Weidetieren auf Gewässerrandstreifen nicht verboten ist. Ausnahme können hier nur Verbote im Landeswasserrecht oder durch andere Regelungen sein.

Zweitens ist laut BMEL die Erteilung einer Ausnahmeregelung für die bodennahe Ausbringung von Gülle möglich und liegt immer noch ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Als Beispiele nannte das BMEL die Länder Bayern und Hessen, die Ausnahmegenehmigungen für kleine Betriebe erteilen oder bei steilen Hanglagen in der heimatlichen Region.

Wiese begrüßt die Nachrichten aus dem Ministerium: „Viele Landwirte im Hochsauerlandkreis sind durch die jüngsten Änderungen an der Düngeverordnung stark verunsichert. Es ist wichtig, dass bei diesen Punkten jetzt schon einmal Klarheit einkehrt und dass die Einschränkungen hier jedenfalls nicht so stark sind wie einige befürchtet haben. Insbesondere ein Verbot der Haltung von Weidetieren auf Gewässerrandstreifen wäre für viele heimische Betriebe bei uns Im Hochsauerlandkreis ein schwieriger Faktor geworden. Auch die sich weiter abzeichnende Möglichkeit der Ausnahmeregelungen für Hanglage ist für unsere Region wichtig.“