Schutzschild für Deutschland

23. März 2020

Die Bundesregierung hat weitreichende Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger zu schützen, die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Arbeitsplätze und Wirtschaft zu begrenzen und Menschen vor sozialen Notlagen zu bewahren. Die notwendigen Gesetze sollen binnen weniger Tage vom Parlament verabschiedet werden.

Das Coronavirus stellt uns alle vor die größte Herausforderung seit vielen Jahrzehnten. Wir sorgen dafür, dass der Staat den Menschen in dieser Krise als starker Partner zur Seite steht. Jeder Arbeitsplatz, der verloren geht, und jeder Betrieb, der bankrottgeht, ist einer zu viel. Deshalb handeln wir und ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um das Land sicher durch die Krise zu führen. Mit einem milliardenschweren Maßnahmenpaket unterstützen wir Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Familien mit Kindern, Mieterinnen und Mieter, Freiberufler, Soloselbständige, Kleinstbetriebe, mittelständische und große Unternehmen sowie Krankenhäuser.

Sicherung von Arbeitsplätzen

Wir spannen einen Schutzschirm für Arbeitsplätze. Wenn Unternehmen Arbeitsausfälle haben, können sie jetzt leichter Kurzarbeitergeld beantragen, statt die Beschäftigten zu entlassen. Das hat der Bundestag bereits in der vorletzten Woche beschlossen.

Kurzarbeitergeld kann demnach bereits gezahlt werden, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind – und nicht wie sonst ein Drittel. Anders als bisher wird in Betrieben teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Erstmals kann Kurzarbeitergeld auch für Beschäftigte in Leiharbeit gezahlt werden. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge komplett.

Zusätzlich ermöglichen wir es nun, dass Beschäftigte in Kurzarbeit in Bereichen aushelfen können, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten. Zuverdienste werden bis zur Höhe des vorherigen Einkommens gestattet.

Das Kurzarbeitergeld kann rückwirkend zum 01. März 2020 ausgezahlt werden. Das sichert Arbeitsplätze, auch in der mittelständischen Wirtschaft.

Hilfen für Eltern und Familien

Wer wegen Schul- oder Kitaschließung seine Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, wird gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert. Das soll im Infektionsschutzgesetz geregelt werden.

Das Infektionsschutzgesetz soll befristet bis zum Ende der Schulschließung, aber längstens für sechs Wochen, nicht mehr nur direkt von der Krankheit Betroffene absichern, sondern auch erwerbstätige Eltern, die mit den Folgen der ausfallenden Betreuung klarkommen müssen und Lohnausfälle aufgrund der Kinderbetreuung im Pandemie-Fall haben.

Wenn erwerbstätige Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann, und Gleitzeit- bzw. Überstundenguthaben sowie Urlaub ausgeschöpft sind, erhalten sie weiter Geld vom Arbeitgeber, das diesem wiederum in Höhe des Kurzarbeitergeldes (in der Regel 67 Prozent des Bruttoeinkommens) von den zuständigen Behörden ersetzt wird. So werden Familien vor übermäßigen Einkommenseinbußen geschützt.

Außerdem wird der Zugang zum Kinderzuschlag vereinfacht, um Familien schnell zu helfen, die wegen der Krise Einkommensausfälle haben. Mit dem Kinderzuschlag werden Eltern unterstützt, wenn das Einkommen zwar für den eigenen Lebensunterhalt, aber nicht für den der gesamten Familie reicht. Bei Neuanträgen wird nun vorübergehend nur das letzte Monatseinkommen geprüft – statt wie sonst das Einkommen der vergangenen sechs Monate. Damit sollen die Folgen von Lohneinbußen oder Arbeitslosigkeit abgemildert und sowohl Beschäftigte als auch selbständige Eltern erreicht werden.

Stabilisierung von Unternehmen

Um die Volkswirtschaft zu stabilisieren und Arbeitsplätze zu sichern, wird ein Wirtschaftsstabilisierungsfonds errichtet. Die Maßnahmen ergänzen die bereits geplanten Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Der Fonds umfasst mehrere Instrumente. So soll ein Garantierahmen von 400 Mrd. Euro Unternehmen dabei helfen, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren. 100 Mrd. Euro sind für Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Kapitalstärkung vorgesehen, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen. Die Rekapitalisierung kann an konkrete Bedingungen geknüpft werden. Mit Krediten von bis zu 100 Mrd. Euro sollen die KfW-Sonderprogramme refinanziert werden. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen wird der Bund je nach Bedarf zusätzliche Mittel am Kapitalmarkt aufnehmen.

Um gerade auch kleinere und mittelständische Unternehmen dabei zu unterstützen, liquide zu bleiben und Arbeitsplätze zu erhalten, hatte die Bundesregierung bereits in der vorletzten Woche mehrere Maßnahmen beschlossen. So wird es Unternehmen ermöglicht, ihre Steuerschulden erst später zu bezahlen und Steuervorauszahlungen zu senken. Um die Versorgung mit Liquidität zu verbessern, werden außerdem bestehende Programme für Liquiditätshilfen deutlich ausgeweitet und zusätzliche Sonderprogramme bei der KfW aufgelegt.

Soforthilfen für Soloselbständige und Kleinstunternehmen

Soloselbständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen werden durch Soforthilfen unterstützt. Die Kreditprogramme zur Sicherstellung der Liquidität greifen bei ihnen oft nicht. Häufig verfügen sie über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen, müssen aber trotz möglicher Umsatzeinbußen weiterhin ihre laufenden Betriebskosten wie Mieten oder Leasingraten finanzieren.

Um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, erhalten Soloselbständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen eine finanzielle Soforthilfe, wenn sie infolge der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die Soforthilfe beträgt bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten. Bei bis zu zehn Beschäftigten sind es bis zu 15.000 Euro. Die Abwicklung soll elektronisch über die Länder beziehungsweise Kommunen erfolgen. Das Programm hat ein Volumen von 50 Mrd. Euro.

Schutz vor Insolvenzen

Außerdem wollen wir die Fortführung von Unternehmen ermöglichen und erleichtern, die infolge der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen oder insolvent geworden sind. Deshalb wird für diese Fälle die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll flankierend das Recht der Gläubiger eingeschränkt werden, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.

Schutz von Mieterinnen und Mietern

Niemand soll wegen der Corona-Krise seine Wohnung verlieren, niemandem soll wegen krisenbedingter Zahlungsschwierigkeiten der Strom oder das Gas abgestellt werden.

Wer wegen der Corona-Krise Schwierigkeiten bekommt, die Miete oder Leistungen der Grundversorgung wie Strom oder Gas zu bezahlen, bekommt einen Aufschub gewährt. Das gilt für private Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie für Kleinstunternehmen.

So wird für Mietverhältnisse das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt dabei grundsätzlich bestehen.

Außerdem wird geregelt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen nicht von der Grundversorgung abgeschnitten werden, wenn sie wegen der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten kommen.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung

Menschen, denen durch die jetzige Krise allmählich das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbricht, sollen mit ihren Familien nicht fürchten müssen, mittellos dazustehen. Deswegen wird der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht.

Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und dabei erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, erhält SGB-II-Leistungen (u. a. ALG II). Erst nach dem Ablauf von sechs Monaten gelten wieder die üblichen Vorschriften. Auch Folgeanträge werden unbürokratisch für sechs Monate weiterbewilligt.

Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in den ersten zwölf Monaten des Grundsicherungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt. Niemand, der zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, soll deswegen umziehen müssen.

Stärkung von Krankenhäusern

Krankenhäuser werden mit Milliardenhilfen dabei unterstützt, die erforderlichen Intensiv- und Beatmungskapazitäten bereitzustellen. Wenn Krankenhäuser Einnahmeausfälle haben, weil sie planbare Operationen oder Behandlungen verschieben, um Kapazitäten freizuhalten, bekommen sie dafür einen finanziellen Ausgleich. Daneben erhalten die Krankenhäuser für jedes Intensivbett, das sie zusätzlich schaffen, 50.000 Euro von den gesetzlichen Krankenkassen. Die Länder finanzieren kurzfristig jeweils nach eigenen Konzepten weitere erforderliche Investitionskosten.

Für Mehrkosten, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten Krankenhäuser vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 einen Zuschlag. Zudem sind weitere Maßnahmen zur Stärkung der Finanzierung der Krankenhäuser vorgesehen, um diese bei der aktuellen Krisenbewältigung zu entlasten. Die Maßnahmen sehen eine Erhöhung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts vor, wodurch nicht nur die Liquidität der Krankenhäuser verbessert wird, sondern auch erhebliche Zusatzeinnahmen entstehen. Außerdem sollen auch für niedergelassene Ärzte Einnahmeausfälle abgefedert werden.

Zum 30. Juni werden die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Krankenhäuser durch einen Beirat überprüft. Sollte sich zeigen, dass weitere Hilfen benötigt werden, werden wir unverzüglich handeln.

Wenn die Bundesregierung künftig die Feststellung trifft, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt, ist das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten und etwa die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sicherzustellen.

Einsatz der sozialen Dienste

Wir sorgen dafür, dass unsere sozialen Dienstleister und Einrichtungen jetzt dort eingesetzt werden, wo sie am dringendsten gebraucht werden – bei der Hilfe für Menschen, die vom Coronavirus betroffen sind. Die sozialen Dienstleister und Einrichtungen werden alles in ihrer Macht Stehende tun, um bei der Bewältigung der Corona-Krise mitzuhelfen. Sie werden dafür mit finanziellen Hilfen weiter gesichert.

Personal zur Aufrechterhaltung von Gesundheitsdienst und Infrastruktur

Wir sichern pragmatisch, dass Menschen, die in dieser schwierigen Zeit dabei helfen können, Krankenhäuser und Gesundheitssystem, Infrastruktur, öffentliche Ordnung und Versorgung aufrechtzuerhalten, nicht daran gehindert werden. Auch für Menschen in Rente oder Saisonarbeit, vor allem in der Landwirtschaft, machen wir unbürokratisch möglich, während der Krise verstärkt mit anzupacken. Dafür ermöglichen wir einen höheren Hinzuverdienst bei der Rente und erweitern befristet den zeitlichen Ramen für kurzfristige Minijobs von jetzt 70 auf 115 Tage.

Strafverfahrensrecht

Die Schutzmaßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie betreffen auch die Gerichte und Staatsanwaltschaften. Vor allem für strafgerichtliche Hauptverhandlungen ist absehbar, dass die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Hemmung der Unterbrechungsfristen bei strafgerichtlichen Hauptverhandlungen in § 229 Absatz 3 der Strafprozessordnung nicht ausreichend sind. Ziel der strafverfahrensrechtlichen Regelungsvorschläge ist es, durch einen zusätzlichen Hemmungstatbestand die Fortsetzung vieler durch die Pandemie unterbrochener Strafverfahren zu ermöglichen und so die Aussetzung und vollständige Neuverhandlung dieser Prozesse zu vermeiden. In das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung soll ein auf ein Jahr befristeter zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingefügt werden. Dieser erlaubt es den Gerichten, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn diese aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden kann.

Nachtragshaushalt

Dank der soliden Finanzpolitik der vergangenen Jahre ist der Bund finanzpolitisch handlungsfähig. Um die Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie zu finanzieren, soll ein Nachtragshaushalt beschlossen werden.

Die enormen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Pandemie machen Kredite in Höhe von rund 156 Mrd. Euro erforderlich. Damit würde die nach der Schuldenregel zulässige Obergrenze der Verschuldung deutlich um knapp 100 Mrd. Euro überschritten. Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich aber um eine außergewöhnliche Notsituation, die eine Überschreitung der Obergrenze gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 erforderlich macht. Die Entscheidung liegt beim Deutschen Bundestag, der darüber am Mittwoch abstimmt.