Informationsstand für Vereine zum Transparenzregister

13. März 2021

„Der SPD-Bundestagsfraktion sind die Anliegen der Vereine ein wichtiges Thema, deshalb haben wir 2019 gegen die ursprünglichen Pläne von Wolfgang Schäuble (CDU) durchgesetzt, dass gemeinnützige Vereine von der Gebühr für das Transparenzregister befreit werden können.“, so der heimische Bundestagsabgeordnete Dirk Wiese. Bestehende Befreiungsmöglichkeiten und die Voraussetzungen dafür allen Betroffenen bekannt zu machen muss aktuell dringend verbessert werden.

Trotzdem ist es notwendig und EU-rechtlich vorgeschrieben, dass auch Vereine in das Transparenzregister eingetragen sind. Vereine müssen die Eintragung aber derzeit nicht direkt vornehmen, wenn sie bereits im Vereinsregister gemeldet sind.

Darum im Folgenden ein ausführlicher Sachstand, welchen Nutzen das Transparenzregister bei der Geldwäschebekämpfung erfüllt und warum auch Vereine dort eingetragen sein müssen:

Eine konsequente Geldwäschebekämpfung ist wichtig, da Gelder, die gewaschen werden, oft aus schweren Straftaten stammen. Mit der europaweiten Einführung der Transparenzregister durch Wolfgang Schäuble (CDU) wurde 2017 die Grundlage geschaffen, die sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ hinter Unternehmen und anderen juristischen Personen des Privatrechts – wie beispielsweise Vereinen – identifizieren zu können. Damit soll es Kriminellen erschwert werden, illegale Einnahmen zu verstecken und Eigentumsverhältnisse zu verschleiern. Leider kommt es vor, dass hierfür auch Stiftungen oder Vereine genutzt werden, weshalb eine Eintragung in das Transparenzregister auch hier vorgesehen und notwendig ist.

Als SPD ist es uns ein wichtiges Anliegen Vereine nicht zusätzlich finanziell oder durch unnötigen Verwaltungsaufwand zu belasten. Deshalb reicht bei Vereinen eine Eintragung in das Vereinsregister, aus der die „wirtschaftlich Berechtigten“ erkennbar sind. Dieser Eintrag wird automatisch mit dem Transparenzregister vernetzt und Vereine müssen sich nicht um die Eintragung kümmern. Wir sind auch der Überzeugung, dass gemeinnützige Vereine nicht für die Kosten des Transparenzregisters aufkommen sollen. Deshalb haben wir 2019 durchgesetzt, dass gemeinnützige Vereine sich von den Gebühren befreien lassen können.

Doch warum ist für die Gebührenbefreiung erst ein Antrag notwendig?

Die Gebührenbefreiung ist von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit, also der Verfolgung von steuerbegünstigten Zwecken, abhängig. Diese Zwecke lassen sich jedoch nicht automatisch anhand der Rechtsform erkennen und sind auch von dieser unabhängig. Die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke wird nicht zentral erfasst und kann deswegen nicht vor Versenden eines Gebührenbescheids durch das Transparenzregister geprüft werden. Eine Gebührenbefreiung kann deshalb erst auf Antrag gewährt werden. Nach derzeitiger Rechtslage kann die Befreiung nicht für vergangene Jahre beantragt werden.

Wir unterstützen jedoch, dass hier eine bessere Lösung gefunden wird, um sicherzustellen, dass die von uns beschlossene Gebührenbefreiung wirklich den gemeinnützigen Vereinen zugutekommt. Deswegen sind wir in laufenden Gesprächen mit der Verwaltung, auch um Möglichkeiten zu finden, wie der Verwaltungsaufwand bei den Vereinen reduziert werden kann.
In der Zukunft könnte ein zentrales Register über steuerbegünstigte Rechtseinheiten Abhilfe schaffen, das zum 1. Januar 2024 beim Bundeszentralamt für Steuern eingerichtet werden soll. Dieses Register könnte auch für die Befreiung von der Gebühr für das Transparenzregister eingebunden werden.

„Auf eine wichtige Erleichterung, die jetzt schon besteht, möchte ich hinweisen: Wenn ein Befreiungsantrag beim Transparenzregister eingereicht ist, kann dieser für bestimmte Folgejahre fortwirken. Die Gebührenbefreiung durch das Transparenzregister wird dabei bis zum Ablauf des jeweils laufenden Feststellungszeitraums des Finanzamtes über die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke gewährt. Ein solcher Feststellungsbescheid wird in der Regel alle 3 Jahre jeweils für den Zeitraum von 3 Jahren durch das zuständige Finanzamt erlassen. Für diesen Zeitraum wird seitens der registerführenden Stelle angenommen, dass eine Gebührenpflicht nicht besteht. Mit Erhalt eines neuen Feststellungsbescheides vom Finanzamt kann ein neuer Antrag auf Gebührenbefreiung bei der registerführenden Stelle gestellt werden. Für gebührenbefreite Gebührenjahre werden durch die registerführende Stelle keine Gebühren erhoben und auch keine Gebührenbescheide versendet.
Ziel bleibt es, das Verfahren weiter zu vereinfachen und für transparentere Informationsmöglichkeiten beim Transparenzregister zu sorgen.“, so der heimische Bundestagsabgeordnete Dirk Wiese.