Wohnungsunternehmen können künftig unter erleichterten steuerlichen Bedingungen ihre Mieterinnen und Mieter mit eigenproduziertem Strom aus erneuerbaren Energien versorgen. Damit setzen wir einen Anreiz für die Errichtung von Solaranlagen auf Dächern von Wohnhäusern. Zudem erhalten Kommunen mit Windkraftanlagen auf ihrem Gebiet künftig einen höheren Anteil an den Gewerbesteuereinnahmen. Damit erhöhen wir die Akzeptanz von Erneuerbare-Energie-Projekten in den Gemeinden.
Dirk Wiese, heimischer SPD-Bundestagsabgeordneter und Fraktionsvize schließt sich dazu den Ausführungen seines Kollegen, dem kommunalpolitischen Sprecher, Bernhard Dadrup an: „Vor allem der Gebäudebereich hat sein Potenzial für das Erreichen der Klimaziele noch nicht ausgeschöpft. Das hat die im März vorgelegte Klimabilanz nochmals verdeutlicht. Mieterstrom kann einen wichtigen Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudesektor leisten. Mieteinnahmen sind nach geltendem Recht von der Gewerbesteuer befreit. Erzielen Wohnungsunternehmen jedoch Einnahmen aus anderen gewerblichen Tätigkeiten – darunter auch der Erzeugung von Strom -, verlieren sie diese Steuerbefreiung. Künftig sollen Einnahmen aus Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen die Gewerbesteuerbefreiung der Mieteinnahmen nicht gefährden, wenn sie 10 Prozent der Einnahmen aus Vermietung nicht übersteigen. Das Gleiche gilt auch für den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge.“
Wiese führt weiter aus: „Um Kommunen, die Standorte von Windkraftanlagen sind, stärker als bisher an der Gewerbesteuer der Anlagenbetreiber zu beteiligen und die Akzeptanz von Erneuerbare-Energie-Projekten vor Ort zu erhöhen, ändern wir das bestehende Verhältnis der Gewerbesteueranteile von Standortgemeinden und Sitzgemeinden der Betreiberunternehmen zugunsten der Standortkommunen. Hiervon werden auch die Kommunen im Sauerland profitieren.“
Die Regelungen wurden in dieser Woche vom Bundestag mit dem Fondstandortgesetz beschlossen und dienen der Umsetzung eines Entschließungsantrags zur letzten Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die Änderungen gelten erstmals für den Erhebungszeitraum 2021.