In Pflegeheimen gilt jetzt die Impfpflicht

10. Dezember 2021
Bild: Dirk Wiese / www.marco-urban.de

Die Ampelfraktionen haben eine einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen, etwa für Mitarbeiter in Pflege- und Altenheimen. Zudem können die Länder flächendeckend gastronomische Einrichtungen schließen.

Die Ampelfraktionen haben am Freitag neue Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Zentral ist die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht für Beschäftigte, die in einer besonderen Nähe zu besonders verletzlichen Personen arbeiten, aber auch Maßnahmen zur Beschleunigung von Auffrischungsimpfungen und die Möglichkeit für die Länder, Schließungen der Gastronomie sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen anzuordnen.

Menschen, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein besonders hohes Infektionsrisiko und ein besonders hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, sollen besser geschützt werden. Ungeimpftes Personal stellt aufgrund der besonderen Nähe zu den anvertrauten Menschen in Einrichtungen ein zusätzliches Risiko dar.

Deshalb sollen alle Mitarbeiter:innen einrichtungsbezogen beispielsweise in Krankenhäusern, Tageskliniken, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Entbindungseinrichtungen, Rettungsdiensten, voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtungen oder in Einrichtungen der Eingliederungshilfe zum Nachweis einer COVID-19-Impfung verpflichtet werden, sofern keine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung vorliegt.

Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte dürfen impfen

Bis zum 15. März 2022 muss das in den Einrichtungen bereits beschäftigte Personal nachweisen, dass es genesen oder vollständig geimpft ist. Ab dem 16. März 2022 gilt dies auch für Beschäftigte, die eine Tätigkeit in einer der genannten Einrichtung aufnehmen wollen.

Eine einrichtungsbezogene Impfpflicht allein reicht allerdings nicht aus, um die Impfquote kurzfristig zu erhöhen. Vielmehr geht es auch darum, jedem/r Bürger:in, eine Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfung zu ermöglichen. Studien belegen, dass das Ansteckungsrisiko vor allem unter Ungeimpften sehr hoch ist. Und auch ein Blick auf die Intensivstationen zeigt: Die große Mehrheit der Covid-Patient:innen ist ungeimpft. Um die Auffrischungsimpfungen zu beschleunigen, sollen künftig auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vorübergehend Impfungen gegen das Coronavirus verabreichen dürfen.

Mit dem Gesetz wird den Ländern zudem ermöglicht, mit einem Beschluss des Landesparlaments gastronomische Einrichtungen flächendeckend zu schließen. Auch die Schließung von Clubs, Diskotheken oder anderen Freizeit- und Kultureinrichtungen ist danach möglich.

Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene möglich

Einige Bundesländer haben im November wegen des besonders hohen Infektionsgeschehens Verordnungen mit eingriffsintensiveren Maßnahmen erlassen – wie etwa lokale Lockdowns – auf Grundlage der Möglichkeiten, die im ursprünglichen Infektionsschutzgesetz enthalten waren, welches aber dann verändert worden war. Diese Verordnungen sollen über den 15. Dezember hinaus, bis längstens zum 19. März 2022, fortbestehen können.

Die Neuregelung wurde am Freitag auch vom Bundesrat gebilligt, der dafür zu einer Sondersitzung zusammenkam. Neben der Novelle des Infektionsschutzgesetzes entscheiden Bundestag und Bundesrat über eine Verordnung, die Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene ermöglichen soll. Damit reagiert die Regierung auf die steigende Zahl von Impfdurchbrüchen.

Um die Auswirkungen der Schutzmaßnahmen abzufedern, wird der Anspruch auf ein erhöhtes Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert.

Bereits eingeführt hat der Bundestag unter anderem eine bundesweit verbindliche 3-G-Regel am Arbeitsplatz sowie im öffentlichen Nah- und Fernverkehr und eine Home-Office-Pflicht. Die Länder können 3-G- und 2-G-Regeln verhängen, etwa in Kultureinrichtungen, der Gastronomie oder auch im Einzelhandel.