Dirk Wiese informiert über Entlastungsmaßnahmen für WfbM

15. Juli 2022
Dirk Wiese

Auch Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) profitieren von der Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro zur Bekämpfung der gestiegenen Energiekosten.

Die Energiepreispauschale wird im Regelfall im September durch die WfbM an die Werkstattbeschäftigten ausgezahlt.

Menschen mit Behinderungen, die sich im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der WfbM befinden, erhalten keine Energiepreispauschale. Der Anspruch auf die EPP für Werkstattbeschäftigte im Arbeitsbereich entsteht, weil das von ihnen erwirtschaftete Werkstattentgelt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG darstellt.

Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erhalten jedoch keine steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern entweder Ausbildungsgeld von der Agentur für Arbeit oder Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger. Diese Leistungen sind jedoch nicht anspruchsbegründend für die EPP.

Werkstattbeschäftigte, die Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben, erhalten die Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für Leistungsbeziehende in den sozialen Sicherungssystemen, die im Juli ausbezahlt wird. Werkstattbeschäftigte in der EM-Rente, die keinen ergänzenden Grundsicherungsbedarf haben, erhalten (lediglich) die EPP.