Anlässlich der ersten Lesung des Entwurfes eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes im Deutschen Bundestag begrüßt der heimische SPD-Bundestagsabgeordnete Dirk Wiese, dass mit dem geplanten Gesetz mehr Rechtssicherheit für Betriebsratsmitglieder erreicht werden soll.
Der Bundesgerichtshof hatte im Januar 2023 geurteilt, dass sich Entscheidungsträger in Unternehmen bei der Gewährung überhöhter Vergütungen an Betriebsratsmitgliedern wegen Untreue strafbar machen können. Infolgedessen kürzten zahlreiche Arbeitgeber vorsorglich die Vergütung ihrer Betriebsratsmitglieder, teils kam es sogar zu Rückzahlungsforderungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern.
Um diese rechtlichen Unsicherheiten und ihre nachteiligen Auswirkungen für die betriebliche Mitbestimmung zu verhindern, hat das Bundeskabinett am 1. November 2023 das „Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“ beschlossen, das vor allem gesetzliche Klarstellungen der aktuellen Rechtslage unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung enthält. In Kürze soll das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag abgeschlossen werden.
„Bei meinen regelmäßigen Betriebsrätekonferenzen sind die rechtlichen Unsicherheiten bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern immer wieder ein Thema. Ich freue mich, dass mit der gesetzlichen Regelung nun mehr Klarheit entsteht. Gleichzeitig möchte ich die Gelegenheit nutzen mich bei den vielen Kolleginnen und Kollegen zu bedanken, die sich täglich für die Arbeitnehmerrechte in ihren Betrieben stark machen und einsetzen. Gerade in schwierigen Situationen und Zeiten übernehmen Betriebsrätinnen und Betriebsräte Verantwortung, handeln Sozialpläne aus und stellen sich vor die Belegschaften. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz haben wir bereits in der letzten Legislaturperiode einen wichtigen Schritt für bessere Mitbestimmung getan. Mit der zusätzlichen Regelung soll sich die Vergütung eines Betriebsratsmitglieds nun an der Lohnentwicklung vergleichbarer Beschäftigter orientieren. Nach teils jahrzehntelanger Betriebsratstätigkeit sollten sie nicht immer noch dasselbe verdienen wie am Anfang ihrer Tätigkeit. Vielmehr sollten sie so vergütet werden, wie wenn es die Betriebsratstätigkeit nicht gegeben hätte“, erklärt Dirk Wiese.
Wer in einem Unternehmen zum Betriebsrat gewählt wird, übernimmt ein unentgeltliches Ehrenamt. Betriebsräte sind von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt, sie dürfen nicht weniger verdienen „als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung“. Sie dürfen „wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden“, wie es im Betriebsverfassungsgesetz heißt.
Die Bundesregierung will diese gesetzlichen Vorgaben nun weiter präzisieren. Ihren Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Bundestag am Freitag, 22. März 2024, erstmals beraten und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.