Statement zur Übergangslösung bei der Windenergie

27. Januar 2025
Dirk Wiese

„Der nun gefundene Kompromiss ist ein entscheidender Schritt für einen geordneten und nachhaltigen Ausbau der Windenergie in Deutschland. Mit der klaren Regelung, Windenergieanlagen ausschließlich in ausgewiesenen Gebieten zuzulassen, stärken wir die Planungshoheit der Länder und schaffen dringend benötigte Rechtssicherheit für Kommunen, Bürger und Investoren. Gleichzeitig verhindern wir, dass das Vorbescheidsverfahren missbraucht wird, um Standorte zu sichern, die nicht den Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes entsprechen. Dieser Kompromiss zeigt, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen den Parteien – CDU/CSU, SPD und Grünen – möglich ist, um die Energiewende voranzutreiben, dabei aber Rücksicht auf regionale Gegebenheiten und Akzeptanz vor Ort zu nehmen. Es ist ein Signal an die Menschen, dass wir ihre Anliegen ernst nehmen und den Ausbau der Erneuerbaren in geordneten Bahnen vorantreiben.“

Hintergrundinformationen:

Regelung zielt darauf ab, den Bau von Windenergieanlagen in Deutschland stärker zu steuern und auf bestimmte, planerisch festgelegte Gebiete zu konzentrieren, um die Akzeptanz und Ordnung beim Ausbau der Windenergie zu fördern:

  1. Konzentration auf ausgewiesene Windenergiegebiete: Durch die Änderung wird klargestellt, dass Windenergieanlagen nur in solchen Gebieten errichtet werden dürfen, die auf Landesebene als Windenergiegebiete ausgewiesen wurden. Ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines (bau-)planungsrechtlichen Vorbescheids besteht nicht, wenn der Standort außerhalb solcher Gebiete liegt. Diese Einschränkung verhindert eine ungesteuerte Flächennutzung.
  2. Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit: Ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG überprüft ausschließlich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und bietet keine vollständige Genehmigungsgarantie. Das Ziel ist, die Behörden von Unsicherheiten zu befreien und klare Vorgaben zu schaffen.
  3. Verhinderung des Missbrauchs: In der Vergangenheit wurden Vorbescheidsverfahren häufig dazu genutzt, Standorte für Windenergieanlagen zu sichern, die nach den Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) langfristig nicht verfügbar wären. Solche Praktiken gehen über die eigentliche Intention des § 9 Abs. 1a BImSchG hinaus.
  4. Verknüpfung mit Landesplanung: Die Änderung stellt sicher, dass die Planungsbehörden auf Landesebene die Kontrolle darüber behalten, welche Flächen für Windenergie genutzt werden können. So wird sichergestellt, dass sich der Ausbau der Windenergie harmonisch in die regionalen Entwicklungspläne einfügt.
  5. Beseitigung von Rechtsunsicherheiten: Die neue Regelung klärt bestehende Unsicherheiten im Umgang mit Vorbescheiden und sorgt für eine rechtssichere Grundlage für alle Beteiligten – Investoren, Bürger, Kommunen und Behörden.
  6. Hintergrund des Problems in NRW: Viele Investoren in NRW hatten Standorte beantragt, die nicht den planerischen Vorgaben entsprachen. Die Änderung verhindert nun den „Wildwuchs“ solcher Anträge und ermöglicht es, diese außerhalb ausgewiesener Zonen abzulehnen.