Bundestagsabgeordnete Dennis Rohde und Dirk Wiese schlagen weitere Maßnahmen zum Schutz vor Wuchermieten vor
Berlin, 12. August 2014 – Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung der Mietpreisbremse muss im Zuge des parlamentarischen Verfahrens verschärft werden, um Wohnungssuchende wirksam vor Wuchermieten zu schützen. Das fordern die zuständigen Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion, Dennis Rohde MdB und Dirk Wiese MdB.
„Die Bundesregierung will das Verbot von Mietwucher im Wirtschaftsstrafgesetz beibehalten. Das ist das richtige Signal für mehr Mieterfreundlichkeit“, so Rohde heute. „Allerdings wissen wir aus der Praxis, dass die bestehende Regelung nicht wirksam genug ist. Deswegen wollen wir einen Beschluss des Bundesrates von 2013 wieder aufgreifen, der den Gesetzestext zugunsten des Mieters präzisiert, um das Wirtschaftsstrafgesetz schlagkräftiger zu machen.“
Mietwucher kann dort geahndet werden, wo ein Mangel „an vergleichbaren Räumen“ besteht. Da dieser Satz aber nicht geografisch bestimmt ist, können auch Gegenden mit einem ganz anderen Wohnungsmarkt zum „Vergleich“ herangezogen werden. Der Bundesrat hat 2013 beschlossen, hier „in einer Gemeinde oder in einem Teil einer Gemeinde“ einzufügen. Zudem soll einem Vermieter nicht mehr die „Ausnutzung“ eines Mangels an Wohnraum nachgewiesen werden müssen, das objektive „Vorliegen“ der Wohnungsnot soll bereits genügen.
Zudem schlagen die SPD-Experten vor, dass Mieter auch rückwirkend Anspruch auf Erstattung überhöhter Entgelte haben sollen. „Bislang soll ein Mieter nur Geld zurückbekommen, das er nach Eingang einer Rüge gezahlt hat“, erklärte Dirk Wiese dazu. „Dadurch könnten Vermieter einfach zu viel verlangen, ohne zunächst Konsequenzen befürchten zu müssen. Diese Lücke muss geschlossen werden.“ Damit Vermieter aber nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht werden, soll der rückwirkende Anspruch auf ein Jahr begrenzt sein.
Hintergrund: Die Bundesregierung plant, dass Mieten bei Wiedervermietung zukünftig nur noch zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen dürfen – die sogenannte Mietpreisbremse. Zudem sollen Mieter einen Wohnungsmakler nur noch bezahlen müssen, wenn sie diesem einen schriftlichen Suchauftrag erteilt haben. Das vielerorts praktizierte „Abwälzen“ der Maklergebühren vom Vermieter auf den Wohnungssuchenden soll damit abgestellt werden. § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietwucher) soll beibehalten werden.