Der heimische SPD-Bundestagsabgeordnete, Dirk Wiese, bietet ab sofort und bis auf weiteres allen Bürgerinnen und Bürgern durchgehend die Möglichkeit zur telefonischen Sprechstunde.
Die Terminkoordination dazu erfolgt über sein Wahlkreisbüro. Anmeldungen werden erbeten unter 0291-996713.
Informationen rund um Corona
Inhaltsverzeichnis
- Corona-Schutzschild der Bundesregierung
- Finanzielle Unterstützung für Arbeitnehmer/innen und für Familien
- Maßnahmenpakete auf Bundesebene und Hotlines der Ministerien
- Informationen zum angepassten Kurzarbeitergeld
- Allgemeine FAQ zu Arbeitnehmerrechten (Gewerkschaftsinfos)
- Informationen zu den KfW-Krediten und -Programmen
- Informationen zur Soforthilfe für Kultur- und Weiterbildungseinrichtungen
- Informationen für Künstler und kulturelle Einrichtungen, (Solo-)Selbstständige und Kleinstunternehmen
- Hilfen des Landes NRW und Verordnungen
- Mikromezzaninfonds für kleine Unternehmen und Existenzgründer
- Weitere Informationen für Unternehmen, die ein Krisenmanagement einführen möchten
- Rentenbank bietet Finanzhilfen für landwirtschaftliche Betriebe an
Corona-Schutzschild der Bundesregierung
Allgemeine Informationen zu den beschlossenen Maßnahmen der Bundesregierung, unter anderem aufgeteilt nach Zielgruppen wie „Selbstständige“, „Familien“ oder auch „Kranke“ finden sich auf der Seite der Bundesregierung unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus
Die Bundesregierung hat Ende März diverse Maßnahmenpakete auf den Weg gebracht, um der Corona-Pandemie zu begegnen.
Dabei stehen insbesondere fünf Maßnahmen im Mittelpunkt:
- Kurzarbeitergeld (Bei der Bundesanstalt für Arbeit zu beantragen)
- für Unternehmen bis fünf Mitarbeiter (3×3.000 Euro) beziehungsweise für Unternehmen bis zehn (3×5.000 Euro) Mitarbeiter Zuschüsse für drei Monate. Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss für zwei weitere Monate eingesetzt werden; (die Beantragung organisieren die Länder, bei uns also NRW); Bundeszuschuss wird kumulativ, also zusätzlich zu Leistungen der Länder gewährt;
- die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen auszusetzen (Bei Ihrem Finanzamt zu beantragen)
- KfW-Kredite zur Überbrückung finanzieller Engpässe (Die KfW-Kredite sind bei der Hausbank zu beantragen.)
- Für große Unternehmen der Realwirtschaft wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF –“ errichtet.
- Unternehmen, die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:
- eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,
- mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie
- mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
- Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen
- Unternehmen, die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:
Finanzielle Unterstützung für Arbeitnehmer/innen und für Familien
Für viele Familien im Land sind Verdienstausfälle derzeit eine existenzielle Sorge. Insbesondere Eltern mit kleinen Kindern sind aufgrund von Schul- und Kitaschließungen vor besondere Herausforderungen gestellt. Die Bundesregierung lässt Familien in dieser Situation nicht allein und hat entschlossene Maßnahmen ergriffen, um Verdienstausfälle abzumildern.
Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung
Wer wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, soll gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert werden. Dafür wurde das Infektionsschutzgesetz angepasst. Eltern erhalten demnach eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2016 Euro) für bis zu sechs Wochen. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.
Voraussetzung dafür ist,
- dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter zwölf Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
- dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.
Weitere Informationen hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/entschaedigungsanspruch.html zusammengestellt.
Notfall-KiZ
Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 185 Euro erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. So kann eine Familie mit zwei Kindern und einer Warmmiete von 1000 Euro den KiZ erhalten, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1600 bis 3300 Euro beträgt. Wer Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.
Berechnungsgrundlage für den Kinderzuschlag ist normalerweise das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate. Damit auch Familien vom KiZ profitieren können, die aufgrund der Corona-Pandemie kurzfristig Verdienstausfälle hinnehmen müssen, ist zum 1. April ein Notfall-KiZ in Kraft getreten: Ab April müssen Familien, die einen Antrag auf den KiZ stellen, nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur des letzten Monats vor der Antragstellung. Außerdem müssen Eltern keine Angaben mehr zum Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten. Es kann sich also lohnen, im April einen Antrag zu stellen, wenn Sie bereits im März erhebliche Verdienstausfälle hatten.
Ob für Sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, können Sie mit dem KiZ-Lotsen (https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse) der Familienkasse prüfen. Die Beantragung ist digital möglich unter https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start.
Eine weitere Anpassung: Wenn Sie bisher schon den höchstmöglichen KiZ von 185 Euro pro Kind erhalten, wird Ihre Bewilligung ohne erneute Prüfung automatisch um weitere sechs Monate verlängert. Wenn Sie nicht den höchstmöglichen KiZ von 185 Euro beziehen, Ihr Einkommen sich aufgrund der Corona-Pandemie aber verringert hat, können Sie einmalig in den Monaten April oder Mai einen Überprüfungsantrag stellen. Sie können dann gegebenenfalls auch den Notfall-KiZ erhalten. Den Notfall-KiZ kann man jedoch nicht zusätzlich zum KiZ bekommen.
Anpassung des Elterngeldes
Damit werdende und junge Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie Verdienstausfälle haben oder die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes nicht mehr einhalten können, keine Nachteile haben, soll das Elterngeld angepasst werden. Folgende Regelungen sind geplant:
Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten und an ihrem Arbeitsplatz jetzt dringend benötigt werden, können ihre Elterngeldmonate aufschieben.
Eltern sollen den Partnerschaftsbonus nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Der Partnerschaftsbonus ist eine zusätzliche Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die gleichzeitig Teilzeit arbeiten und sich die Kindererziehung teilen.
Eltern und werdende Eltern, die aktuell Einkommensverluste haben, weil sie zum Beispiel in Kurzarbeit sind, sollen keinen Nachteil beim Elterngeldbezug haben. Konkret heißt das: Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I aufgrund der Corona-Pandemie reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein.
Auf diese Änderungen haben sich die Koalitionsparteien Anfang April verständigt. Sie sollen nun zügig von Kabinett und Bundestag beschlossen werden.
Kurzarbeitergeld
Wenn Unternehmen aufgrund von Lieferengpässen oder einer behördlich angeordneten Schließung die Arbeitszeit ihrer Angestellten reduzieren müssen, können die Beschäftigten Kurzarbeitergeld erhalten. Damit wird ein Teil ihres Verdienstausfalls durch die Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen. Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Rückwirkend zum 1. März wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht: Es reicht, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher waren es ein Drittel der Beschäftigten. Auch werden die Sozialversicherungsbeiträge nun vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums unter https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html. Auch die Bundesagentur für Arbeit hat auf ihrer Website Informationen für Unternehmen (https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer) zusammengestellt.
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung
Um die Menschen davor zu bewahren, in eine existenzielle Notlage zu geraten, wurde der Zugang zur Grundsicherung vereinfacht. Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes behalten. Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt. Niemand soll wegen zu hoher Ausgaben für Wohnen jetzt umziehen müssen.
Soforthilfen für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen
Auch Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige, die von der Krise betroffen sind, erhalten einen erleichterten Zugang zur Grundsicherung. Darüber können sie finanzielle Soforthilfen beantragen. Die Mittel dafür werden vom Bund bereitgestellt und können bei den Ländern beantragt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/Corona-Virus/unterstuetzungsmassnahmen-faq-04.html.
Studierende mit BAFöG
Wenn Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bekommen, sollen Sie keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn Ihre Ausbildungsstätte wegen der Corona-Pandemie vorübergehend geschlossen oder der Semesterbeginn verschoben wird. BAföG wird bis auf Weiteres weiter gewährt. Weitere Informationen hierzu hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung zusammengestellt: https://www.bmbf.de/de/faq-ausbildungsfoerderung-und-corona-krise-11215.html.
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) informiert zum Thema Coronavirus und Ausbildung. Fragen zu Ihrer konkreten regionalen Situation beantwortet die IHK vor Ort.
Maßnahmenpakete auf Bundesebene und Hotlines der Ministerien
Die auf Bundesebene vorhandenen Maßnahmenpakete werden auf den folgenden Seiten erklärt, dort finden sich auch teils Infohotlines der Ministerien:
- Corona-Informationsseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, dort gibt es gebündelt alle weiterführenden Infos und FAQ sowie die Hotline-Rufnummern: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html
- Hotlines für Unternehmen:
- Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus, Telefon: 030 346465100, Mo – Do 8:00 bis 18:00 Uhr, Fr 8:00 bis 12:00 Uhr
- Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus: Telefon: 030 18615 1515, Mo– Fr 9:00 bis 17:00 Uhr
- Hotline für Fragen zu Ausnahmegenehmigungen bei der Ausfuhr von Schutzausrüstung: BAFA-Hotline: 06196 908-1444, E-Mail: schutzausruestung@bafa.bund.de
- Hotlines für Bürgerinnen und Bürger:
- Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus:
Telefon: 030 346465100
Mo – Do 8:00 bis 18:00 Uhr, Fr 8:00 bis 12:00 Uhr - Infotelefon des Bundeswirtschaftsministeriums zum Coronavirus (nur wirtschaftsbezogene Fragen):
Telefon: 030 18 615 6187
Mo– Fr 9:00 bis 17:00 Uhr
E-Mail: buergerdialog@bmwi.bund.de
- Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, der Schutzschirm für Unternehmen und Beschäftigte erklärt: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.html
- Bundesfinanzministerium, dort sind die Maßnahmen ebenfalls noch einmal erklärt: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html
Informationen zum angepassten Kurzarbeitergeld
- Übersichtsseite der Bundesagentur für Arbeit
- Hinweise zur konkreten Beantragung des Kurzarbeitergeldes (Bundesagentur für Arbeit)
- Hotline zur Beantragung von Kurzarbeitergeld, zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur.
Unternehmerhotline der Bundesagentur: 0800/45555 20
Allgemeine FAQ zu Arbeitnehmerrechten (Gewerkschaftsinfos)
- Corona: Arbeitsrecht, Home Office, Kurzarbeitergeld – Was Beschäftigte wissen müssen (DGB)
- Spezielle Hinweise zum Kurzarbeitergeld (DGB)
- FAQ Corona: Was Beschäftigte wissen müssen (ver.di)
Informationen zu den KfW-Krediten und -Programmen
Seitens der KfW finden sich die wichtigsten Informationen unter www.kfw.de/corona. Diese Seite wird täglich aktualisiert und ergänzt.
Alles rund um Kredite für Unternehmen, sei es mit 100% Haftungsübernahme seitens des Staates oder anderer Konditionen finden Sie hier: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Zudem hat die KfW die Kapazitäten des telefonischen Info-Centers aufgestockt, die Kolleginnen und Kollegen sind von 8 Uhr bis 18 Uhr, montags bis freitags erreichbar unter der kostenlosen Servicenummer: 0800/539 9000.
Informationen zur Soforthilfe für Kultur- und Weiterbildungseinrichtungen
- zu den Soforthilfen zur Unterstützung professioneller Künstlerinnen und Künstler sowie für den gemeinwohlorientierten Weiterbildungsbereich: https://www.mkw.nrw/presse/Soforthilfe_Kultur_Weiterbildung
- der Antrag für die 2.000 € Soforthilfe gibts hier: https://mkw.nrw/system/files/media/document/file/2020-03-20-Antrag%20Sofortprogramm.pdf
- Fragen von Anbietern und Einrichtungen sozialer Dienstleistungen können häufig schon durch die wichtigsten gestellten Fragen beim BMAS und ihr FAQ beantwortet werden: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/faq-zum-sodeg.pdf;jsessionid=D3ADEBE930CC74984583D8DC0B3AAE86?__blob=publicationFile&v=4 (Stand: 9.4.2020)
Informationen für Künstler und kulturelle Einrichtungen, (Solo-)Selbstständige und Kleinstunternehmen
Hilfspaket für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen: Die Bundesregierung hat Corona-Soforthilfen für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona in Höhe von insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro Bundesmittel beschlossen. Es besteht Einvernehmen zwischen Bund und Ländern, dass dieses Programm auch Künstlern und Kulturschaffenden als Freiberuflern offensteht. Die Bundesregierung leistet finanzielle Soforthilfe in Form von Zuschüssen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen.
Mit den Mitteln können laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches bezahlt werden. Solo-Selbständige – also Selbständige ohne Beschäftigte, Einzelkünstler etc. – und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten danach bis 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate. Bei bis zu zehn Beschäftigten fließen bis 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate. Darüber hinaus stellen einzelne Bundesländer auch Zuschüsse für größere Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zur Verfügung. Die Abwicklung soll elektronisch über die Länder beziehungsweise Kommunen erfolgen. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html#id1694894
Hilfen des Landes NRW und Verordnungen
Ab Montag, 20. April 2020, tritt für NRW eine Neufassung der Coronaschutzverordnung in Kraft. Diese gilt vorerst bis zum 3. Mai 2020. Die wichtigsten Infos dazu finden Sie nachfolgend:
FAQ zu den wichtigsten Fragen und Antworten in Bezug auf NRW: https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus?from=mid1#0a57cfbb
Die gesamte erlassene Verordnung mit Stand vom 17.4.2020: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-04-16_verordnung_zur_aenderung_von_rvoen.pdf
Zur Ausweitung der Notfallbetreuung (Stand: 17.4.2020): https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-04-16_anlage2_zur_coronabetrvo.pdf
Seitens des Landes NRW können Unternehmen bis 50 Mitarbeiter einen Zuschuss von bis zu 25.000 Euro erhalten, Informationen dazu finden sich unter: https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/soforthilfen-fuer-kleine-unternehmen-nrw-ergaenzt-zuschuesse-des-bundes-um
Weitere Informationen zu den Landeshilfen gibt es hier:
- Das Bürgertelefon der Landesregierung NRW ist folgendermaßen erreichbar: 0211/9119-1001, Mo–Fr, 7–20 Uhr / Sa–So, 10–18 Uhr telefonisch oder per E-Mail unter corona@nrw.de.
- Die dazugehörige Informationsseite der Landesregierung, auf die alle Erlasse, Dokumente und Infos in Bezug auf die Corona-Ausbreitung gesetzt werden, ist erreichbar unter: land.nrw/corona
- Informationen für Betriebe, Unternehmen, Kleinstunternehmer, Freiberufler u.a. finden sich beim NRW-Wirtschaftsministerium unter: https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner
- Zusätzlich gibt es auch weiterführende Anlaufstellen für:
- Übersicht der Ansprechpartner in NRW: https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner
- der NRW.BANK (landeseigene Förderbank von NRW, NRW.BANK-Service-Center: 0211/91741 4800)
- der Agentur für Arbeit für Infos zum Kurzarbeitergeld (Servicehotline für Arbeitgeber: 0800/45555 20)
- oder auch für den Fall von „Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten“ die Kontaktdaten zu den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe mit der kostenfreien Servicenummer: 0800/9336397 (Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr)
- Auch gibt es spezielle Infos für:
- Kleine Unternehmen sowie Existenzgründer
- Spezielle Zielgruppen sind Unternehmen, die ausbilden, die aus der Arbeitslosigkeit gegründet oder von Frauen oder Menschen mit Migrationshintergrund geführt werden
- Gewerblich orientierte Sozialunternehmen und umweltorientierte Unternehmen
- Freiberufler, die nicht dem Standesrecht unterliegen
- …für diese gibt es die so genannten Mikromezzaninfonds: https://www.kbg-nrw.de/de/produkte/mikromezzaninfonds/
Mikromezzaninfonds für kleine Unternehmen und Existenzgründer
Kleine Unternehmen und Existenzgründer haben die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen Das führt nicht nur zur sofortigen Liquiditätsstärkung, sondern verbessert auch das Rating des Unternehmens und damit seine Kreditwürdigkeit. Die Förderberater der NRW.BANK informieren und beraten individuell und diskret über die Förderinstrumente des Landes. Wichtig ist, sich so früh wie möglich zu melden, um gezielt und rechtzeitig alle Möglichkeiten auszuloten. Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zudem zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch eine Hausbank.
Weitere Informationen für Unternehmen, die ein Krisenmanagement einführen möchten
Für heimische Unternehmen, die Betreiber so genannter Kritischer Infrastrukturen sind, gibt es eine aktuelle Handlungsempfehlung (Stand vom 18.3.2020), welche vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zusammengestellt wurden: https://www.kritis.bund.de/SharedDocs/Downloads/Kritis/DE/200302_HinweisePandemie.html
Darüber hinaus kann oder sollte jedes Unternehmen nach Möglichkeit einen Plan für ein Krisenmanagement vorliegen haben. Als Orientierung dazu gibt es für Betriebe ein Handbuch seitens des Bundesamtes: https://www.kritis.bund.de/SubSites/Kritis/DE/Aktuelles/Meldungen/200227_Pandemieplanung.html?nn=1902420
Wichtig zu wissen ist, dass es jedem Unternehmen grundsätzlich erst einmal freigestellt ist, ob es weiterbetrieben wird, solange es keine anderslautende Auflage seitens der Landesregierung NRW und den darunter fallenden Behörden wie der Bezirksregierung gibt, die ausdrücklich einen Weiterbetrieb untersagt.
Im Falle einer Ausgangssperre erhalten die Betriebe, die als Teil der kritischen Infrastruktur gesehen und somit weiter geöffnet bleiben sollen, eine Nachricht. Einhergehend damit erhalten diese Betriebe dann auch die entsprechende Genehmigung beispielsweise für Fahrten zwischen dem Betrieb und ihrer Wohnung. Zuständige Ansprechpartner bei den Behörden für den Fall einer Ausgangssperre, aber auch schon im Vorfeld, wenn man einen Pandemieplan für einen Betrieb erstellen möchte, sind die jeweiligen Gesundheitsämter. Der Link ist sowohl in den Handlungsempfehlungen hinterlegt als auch hier verfügbar: https://tools.rki.de/PLZTool/
Neben diesen Informationen sind wichtige Anlaufstellen für den Ernstfall auch die speziell eingerichtete Informationsseite des Landes NRW unter https://www.land.nrw/corona und die Seite des Wirtschaftsministeriums NRW mit Informationen und Ansprechpartnern für Unternehmen unter https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner.
Rentenbank bietet Finanzhilfen für landwirtschaftliche Betriebe an
Quelle: https://www.rentenbank.de/foerderangebote/landwirtschaft/corona-hilfen/#Corona-B%C3%BCrgschaften
Die Rentenbank bietet mit Unterstützung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ab dem 16.4.2020 für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen Liquiditätssicherungsdarlehen an, die mit einer Bürgschaft kombiniert sind.
Die Eckpunkte sehen vor:
- Antragsberechtigt sind Unternehmen der Landwirtschaft, einschließlich des Wein- und Gartenbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur.
- Es gibt Ratendarlehen mit einer Laufzeit von 4 oder 6 Jahren.
- Die Darlehen werden bei kleinen und mittleren Unternehmen zu 90% und bei Großunternehmen zu 80% verbürgt. Die verbürgten Liquiditätssicherungsdarlehen betragen mindestens 10.000 Euro und höchstens 3 Mio. Euro.
- Antragsteller müssen gegenüber ihrer Hausbank erläutern, inwiefern der Liquiditätsbedarf durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurde.
- Die verbürgten Darlehen werden über eine Hausbank Ihrer Wahl vergeben und müssen auch dort beantragt werden.
Weitere Details finden sich in der Programminformation Nr. 2/2020 und den Programmbedingungen „Liquiditätssicherung Corona mit Bürgschaft“ unter https://www.rentenbank.de/dokumente/Programmbedingungen-Liquiditaetssicherung-Corona.pdf
Diese Liste ist nicht abschließend und kann sich aufgrund der aktuellen Entwicklungen erweitern.