Klarstellung zur Risikoverteilung in Gewerbemietverhältnissen

29. Dezember 2020
Bild: Dirk Wiese / www.marco-urban.de

Der Deutsche Bundestag hat ein wichtiges Gesetz in Bezug auf eine Klarstellung zur Risikoverteilung im Gewerbemietrecht in der COVID-19-Pandemie auf den Weg gebracht. „Mit dieser Klarstellung wollen wir Einzelhändlern, Gastronomen, Hotelbetreibern und Kulturschaffenden helfen, die derzeit aufgrund der Corona-Beschränkungen um ihre Existenz bangen. Wir halten es für falsch, dass die Wirtschaftshilfen bei vielen durch die Mietverpflichtungen aufgezehrt werden. Auch Vermieter müssen aus unserer Sicht an dem Risiko der Pandemie beteiligt werden.“, so der heimische Bundestagsabgeordnete Dirk Wiese.

„Nach § 7 des Art. 240 EGBGB werden darum zukünftig bei staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Umstände i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB vermutet, wenn der Mieter hierdurch seine Mietsache nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwenden kann. Es besteht dann ein Anspruch auf Vertragsanpassung – in welcher Höhe, ist allerdings weiterhin vom Einzelfall abhängig, denn pauschale Mietenschnitte würden zu unbilligen Ergebnissen führen.

§ 313 BGB ist zwar schon heute (theoretisch) anwendbar. Jedoch wurde in der Praxis vielfach von Vermieterseite behauptet, das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hätte einen Ausschluss der mietrechtlichen und des allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelt. Dieser Argumentation sind einige Landgerichte in Deutschland gefolgt. Auch waren nach einer Umfrage des Handelsverbandes des Deutschen Einzelhandels 2/3 aller Vermieter trotz massiver Umsatzeinbußen ihrer Gewerbemieter nicht zu einer Anpassung der Gewerbemiete bereit.

Mit der nun erfolgenden Klarstellung stärken wir die Verhandlungsposition der Gewerbemieter.“